Neue Steuerregeln ab 2009
Abgeltungssteuer beschlossen – was sich ab 2009 ändert
Im Zuge der Unternehmenssteuerreform hat der Gesetzgeber auch eine Neuordnung der Besteuerung von Kapitalerträgen vorgenommen. Diese greift ab 1. Januar 2009. Das bisher bestehende Halbeinkünfteverfahren für Dividenden und Spekulationsgewinne wird abgeschafft und durch eine einheitliche 25%-ige Steuer (+Solidaritätszuschlag+Kirchensteuer) auf alle Kapitalerträge ersetzt.
Keine Steuererklärung mehr!?
Es gibt zumindest eine Gruppe von Menschen, die überglücklich über die Abgeltungssteuer sein werden: All jene, für die Erstellung einer Steuererklärung gleichbedeutend ist mit einem Dauerflug in die Hölle. Die keine Lust haben, die Excel-Tabellen ihrer Bank zu checken, mit jahresübergreifenden Trades abzugleichen, auf Fehler zu kontrollieren und den korrekten Gewinn zu ermitteln. Für dies alles ist in Zukunft die Bank zuständig! Der Staat macht die depotführenden Banken damit zu einer Art Vor-Finanzamt: Hier werden Gewinne und Verluste saldiert (Achtung: Saldierung nur innerhalb einer Kapitalart, also Aktienverluste werden NICHT mit Zinseinkünften saldiert!) und automatisch und anonym die Steuern an den Fiskus überwiesen. Im Normalfall muss sich der Anleger also um nichts mehr kümmern. Außer die Gesamteinkünfte sind so niedrig, dass bei „normaler“ Veranlagung (also ohne Abgeltung, jedoch auch ohne HE-Verfahren) der Steuersatz unter 25% läge. Dann kann auf Antrag die Differenz erstattet werden.
Fristen
Für bestehende und noch zu tätigende Geschäfte wurde ein Bestandssschutz integriert. Wer bis Ende 2008 Aktien oder andere Wertpapiere (Fonds, Anleihen, Optionsscheine) kauft, für den gilt auch weiter die alte Spekulationsfrist von einem Jahr. Nicht allerdings für Zertifikate!
Sonderregelung für Zertifikate
Nicht zu Unrecht fürchtete der Gesetzgeber eine Riesenoffensive der Zertifikate-Emittenten, um durch geeignete Konstruktionen dauerhaft der Steuerpflicht zu entgehen, ohne dabei an einen festen Basiswert gebunden zu sein. Leider hat es dabei aber auch alle anderen „unschuldigen“ Papiere der Branche getroffen. Alle Zertifikate, die ab dem 14. März 2007 (Kabinettbeschluss) gekauft wurden und nach dem 30. Juni 2009 verkauft werden, unterliegen damit der neuen Abgeltungssteuer.
Gewinner: Bisherige Finanzinnovationen!
Schon bisher gab es eine Reihe von Zertifikaten (und anderen Wertpapieren), die generell immer steuerpflichtig waren, unabhängig von einer Haltefrist: Die so genannten Finanzinnovationen. Dazu gehören z.B. Zerobonds, aber auch bestimmte Zertifikate, allen voran die beliebtesten Papiere der Deutschen. Garantiezertifikate. Finanzinnovationen sind daher die relativen Gewinner der Reform und dürften daher noch mehr Anteile gewinnen.
Achtung Trader: Keine Werbungskosten mehr!
Mit der Einführung Abgeltungssteuer stirbt die alte Gewinnermittlung. Damit können keine Werbungskosten mehr geltend gemacht werden. Ob also die Kosten für die Tradingsoftware, den Newsfeed, Börsendienste oder Fachliteratur: Das zählt in Zukunft alles nicht mehr und ist Privatsache. Angesetzt werden aber natürlich nach wie vor (automatisch) die Ordergebühren. Die Tradergemeinde wird sich in unterschiedlichem Maße freuen: Wer bisher überwiegend Derivate handelte, profitiert sehr stark, da das Halbeinkünfteverfahren nur für Aktien gilt. Aktientrader dürften, jedenfalls bei hohen Gewinnen, etwas mehr bezahlen als bisher. In einem Punkt sind aber alle Sieger: Die leidige Steuererklärung wird in aller Regel überflüssig, jedenfalls für die „hauptberuflichen“ Trader. Einen Tag sollte man sich aber dennoch nehmen und die Abrechnung der Bank überprüfen. Das Witzige dabei: Wenn sich das Kreditinstitut zu Ihren Gunsten verrechnet, schauen Sie einfach darüber hinweg, machen sich eine Flasche Wein auf und freuen sich.
Wenig wird besser
Die Abgeltungsteuer stellt unter dem Strich eine Verschlechterung der bisherigen Besteuerung von Kapitalerträgen dar, vereinfacht diese aber gleichzeitig auch. Anbei eine Gegenüberstellung der bisherigen mit der zukünftigen Besteuerung verschiedener Anlageformen.
| Anlageform | bisherige Regelung | Regelung ab 1.1.2009 |
| Kursgewinne aus Aktien | Kursgewinne aus Aktien sind steuerfrei, sofern zwischen Kauf- und Verkaufstag mehr als 12 Monate (Spekulationsfrist) vergangen sind. Gewinne aus Aktienverkäufen innerhalb der Spekulationsfrist unterliegen dem Halbeinkünfteverfahren, wonach die Hälfte des Spekulationsgewinns mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden muss. | Die Regelung ab 2009 sieht eine pauschale Besteuerung der Spekulationsgewinne mit der Abgeltungsteuer von 25% + Solizuschlag und evtl. Kirchensteuer vor. Damit ergibt sich in jedem Fall eine Verteuerung, da selbst mit der Reichensteuer von 45% eine maximale Besteuerung von Spekulationsgewinnen von 22,5% vorlag. |
| Dividenden | Ausgeschüttete Dividenden werden zur Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz versteuert (Halbeinkünfteverfahren). Werbungskosten können zur Hälfte abgezogen werden. | Dividendenerträge unterliegen ab 2009 in voller Höhe der Abgeltungsteuer. |
| Kursverluste aus Aktien | Kursverluste aus dem Verkauf von Aktien können seit 1999 nur mit Spekulationsgewinnen aus demselben Jahr und darüber hinaus, sofern in der Steuererklärung erfasst, auch mit Spekulationsgewinne der Folgejahre verrechnet werden. | Die zunächst geplante Regelung, die eine Verrechnung von Spekulationsverlusten mit Verlusten aus anderen Kapitalerträgen vorsah, wurde nicht realisiert. Weiterhin gilt hier auch ab 2009, dass Spekulationsverluste aus Aktien nur mit Spekulationsgewinnen aus Aktien verrechnet werden können. |
| Investmentfonds | Erträge aus Investmentanteilen gehören nicht zum Halbeinkünfteverfahren. Der Anleger muss die Erträge zum persönlichen Steuersatz versteuern. | Ab 2009 werden sowohl die jährliche Ausschüttung als auch der fiktive Zufluss (thesaurierender Fonds) der Abgeltungsteuer von 25% unterworfen. |
| Investmentfonds / Veräußerungsgewinne | Im Fonds realisierte Kursgewinne und Terminmarktgeschäfte bleiben steuerfrei (Fondsprivileg). Der Verkauf der Anteile durch private Anleger ist nach einem Jahr steuerfrei. | Schüttet ein Fonds ab 2009 Kursgewinne aus, unterliegen diese der Abgeltungsteuer von 25%. |
| Rentenversicherungen | Während der Ansparphase sind Rentenversicherungen nicht von der Abgeltungssteuer betroffen. Fondspolicen eignen sich daher besser zur reinen Altersvorsorge als reine Fondssparpläne. | In der Auszahlphase greift das Alterseinkünftegesetz und nicht die Abgeltungsteuer. |
| Anleihen | Zinsen sind im Jahr des Zuflusses voll steuerpflichtig. Kursgewinne aus Anleihenverkäufen, die über der Spekulationsfrist von 12 Monaten realisiert werden, sind steuerfrei. | In Zukunft greift die Abgeltungsteuer sowohl für Zinserträge als auch für Kursgewinne aus Anleihenverkäufen. |
| Festgeld/Sparbriefe/ Zinspapiere | Festgeldzinsen sind steuerpflichtig. Die maximale steuerbelastung entspricht dem persönlichen Steuersatz (max. 45%). Die Zinsabschlagsteuer (30%) ist nur eine Art Vorauszahlung. | Zinsen aus Festgeldern werden ab 2009 pauschal mit 25% besteuert. Für Spitzenverdiener ergeben sich damit Vorteile. |
| Finanzinnovationen | Zertifikate, die eine Kapitalgarantie bei gleichzeitig hohen Renditemöglichkeiten versprechen, sind als Finanzinnovationen (Garantie-Zertifikate, Zero-Bonds) klassifiziert. Sämtliche Erträge sind steuerpflichtig, auch nach Ablauf der Spekulationsfrist. | Finanzinnovationen gehören zu den Gewinnern der Abgeltungsteuer. Gewinne werden zukünftig pauschal mit 25% besteuert. |
| Geschlossene Fonds | Geschlossene Immobilien- und Schifffonds sind steuerbegünstigt, sie profitieren nach zehn Jahren von der Steuerbefreiung. | Geschlossene Schiff- wie Immobilienfonds sind nach zehnjähriger Haltefrist weiterhin steuerfrei. |
| Immobilien | Wertsteigerungen von eigengenutzten Immobilien sind steuerfrei, wenn der Eigentümer zwei Jahre darin gewohnt hat. Bei Mietobjekten ist ein steuerfreier Verkauf nach zehn Jahren möglich. | Immobilien werden von der neuen Steuer nicht erfasst. Für Immobilien ändert sich also nichts. Bei Direktinvestitionen in Immobilien gilt aber eine Haltedauer von zehn Jahren, ab der Gewinne steuerfrei sind. |
| Lebensversicherungen | Verträge, die nach 2005 geschlossen wurden, müssen bei einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren und einer Ausschüttung im Mindestalter von 60 Jahren nur zur Hälfte versteuert werden. Policen, die vor 2004 geschlossen wurden, sind von der Steuer befreit. | Die Abgeltungsteuer greift bei all jenen Policen, die vorzeitig über den Zweitmarkt veräußert werden. Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist dabei irrelevant. |
| Riester-Rente/Rürup | Während der Ansparphase sind Riester- und Rürup-Policen nicht von der Abgeltungsteuer betroffen. Vielmehr können anleger die Beiträge sogar steuerlich geltend machen. | Bei staatlich geförderten Renten greift die Abgeltungsstuer auch in der Auszahlungsphase nicht: Die Rente muss zum persönlichen Steuersatz versteuert werden. |
| Termingeschäfte | Erträge aus diesen Geschäften (Optionsscheine, Swaps, Futures, CFDs) sind als sonstige Einkünfte steuerpflichtig, wenn zwischen Erwerb und Abgabe nicht mindestens zwölf Monate vergangen sind. | Ab 2009 eingegangene Termingeschäfte unterliegen pauschaul der Abgeltungsteuer von 25%. |
| Zertifikate | Inhaber-Zertifikate, die keine Finanzinnovationen sind, können nach Ablauf der Spekulationsfrist von 12 Monaten steuerfrei vereinnahmt werden. | Ab 2009 werden Zertifikate der Abgeltungsteuer von 25% unterworfen, unabhängig von der Haltedauer. Der Bestandsschutz für Zertifikate, die vor 2009 erworben wurden, soll fallen. Ein steuerfreier Verkauf soll nur bis zum 30. Juni 2009 möglich sein. |
Grundlegende Steuerbegriffe
Anlagezertifikate haben in den vergangenen Jahren einen wahren Siegeszug durch Deutschland angetreten. Im weltweiten Vergleich ist Deutschland bei Anlagezertifikaten mittlerweile führend. Für jedes Anlegerprofil und jede Marktlage gibt es das passende Produkt. Aufklärungsbedarf besteht auf der Seite der Produkte, aber auch bei der steuerlichen Behandlung eventueller Erträge oder Verluste. Wir möchten daher in diesem Bereich auf das Thema „Zertifikate und Steuern“ eingehen.
Halbeinkünfteverfahren
Seit dem 1.1.2001 werden Gewinnausschüttungen als auch Erträge aus der Veräußerung der Anteile von Kapitalgesellschaften nur in Höhe von 50% der Einnahmen versteuert. Im Gegenzug können Werbungskosten und eventuelle Verluste aus dem Verkauf der Anteile auch nur noch zu 50% angerechnet werden. Wird beispielsweise eine Aktie bei 100 Euro gekauft und bei 120 Euro wieder verkauft, müssen 10 Euro (50% von 20 Euro Ertrag) mit dem persönlichen Steuersatz (Einkommenssteuer) in der Steuererklärung angesetzt werden.
Spekulationsfrist
Grundsätzlich unterliegen Erträge aus Aktien und Zertifikaten nicht der Besteuerung. Es sei denn, sie werden innerhalb einer Frist von 12 Monaten mit Gewinn veräußert oder es handelt sich um so genannte Finanzinnovationen. Dann müssen Erträge, die über die Summe von 512 Euro hinausreichen, zu 50% (Halbeinkünfteverfahren) der Einkommenssteuer unterworfen werden (Aktien). Bei Zertifikaten greift das Halbeinkünfteverfahren nicht, sodass die gesamten Erträge steuerlich angesetzt werden müssen.
Zwischengewinne
So genannte Zwischengewinne treten bei Renten- und Geldmarktfonds immer dann auf, wenn sie vor dem nächsten Zinszahlungstermin verkauft werden. Die aufgelaufenen Zinserträge sind im Verkaufskurs der Fondsanteile enthalten, da noch keine Ausschüttung der Erträge erfolgte. Sie unterliegen seit dem 1.1.2005 der Zinsabschlagssteuer.
Sparerfreibetrag
Jedem Anleger steht ein Sparerfreibetrag von 750 Euro sowie ein Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro zu (ges. 801 Euro). Bei Zusammenveranlagten liegt die Höchstgrenze bei 1500 Euro (ges. 1602 Euro). Für diese Beträge kann ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Dieser Begriff ist nicht zu verwechseln mit der „Freigrenze“, die bei privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinne) bspw. bei Aktien angewendet wird und bei 512 Euro liegt.
Einkünfte aus Kapitelvermögen
Bis auf wenige Ausnahmen führen sämtliche Erträge aus Kapitalanlagen zu Einkünften aus Kapitalvermögen und müssen zum persönlichen Steuersatz (Einkommenssteuer) versteuert werden. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden führen ebenso zu steuerpflichtigen Einkünften wie Spekulationsgewinne bei Aktien innerhalb der Spekulationsfrist bzw. Erträgen bei Finanzinnovationen während der gesamten Haltedauer.
Zinsabschlagsteuer
Der Zinsabschlag ist eine Form der Einkommenssteuer und gilt u.a. für Zinserträge, Zinsforderungen und Futuresgewinne. Sie wird als Quellensteuer erhoben, also direkt vom Emittenten an das Finanzamt abgeführt und liegt bei 30% auf Zinseinnahmen und bei 20% auf Dividenden deutscher Aktiengesellschaften.
Freistellungsauftrag
Der Freistellungsauftrag kann bis zur Höhe des Sparerfreibetrages und des Pauschbetrages für Werbungskosten erteilt werden. Er ist direkt an einzelne Banken zu entrichten, und bewirkt, dass bis zur Höchstgrenze (Einzelveranlagte 801 Euro/Zusammenveranlagte 1602 Euro) keine Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt wird.
Wie sind Anlagezertifikate steuerlich einzuordnen?
Gemäß § 793 BGB sind Zertifikate Schuldverschreibungen. Als solche gewährleisten sie keine Eigentums- und Aktionärsrechte an den zugrunde liegenden Basiswerten. Diese Schuldverschreibungen werden von den Banken selbst emittiert und vertrieben. Der Inhaber ist damit Gläubiger der Bank und hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Zertifikatwertes. Die Höhe der Rückzahlung orientiert sich an dem aktuellen Wert des Underlyings sowie den individuellen Ausstattungsmerkmalen des Zertifikats. Je nach dem, wie die Rückzahlungsmodalitäten im Verkaufsprospekt des Emittenten für das jeweilige Zertifikat definiert sind, kommt eine andere steuerliche Behandlung zum Tragen. Dabei wird zwischen zwei Zertifikatetypen unterschieden:
- Erträge aus Zertifikaten, also die positive Differenz zwischen Anschaffungs- und Einlösungspreis, sind immer dann steuerpflichtig, wenn entweder Kapitaleinsatz oder Kapitalertrag garantiert sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn nur eine teilweise Kapitalgarantie (bspw. 90% des Nennwerts) besteht. Diese Zertifikate sind als so genannte Finanzinnovationen einzustufen und immer steuerpflichtig.
- Bei allen anderen Zertifikaten, die keine Kapital- oder Ertragsgarantie verbriefen, gilt grundsätzlich: Erträge aus diesen Zertifikaten unterliegen grundsätzlich nicht der Besteuerung. Es sei denn, sie werden innerhalb der Spekulationsfrist von 12 Monaten mit Gewinn veräußert. Dann müssen Erträge, die über die Summe von 512 Euro (Freigrenze) hinausreichen, zu 100% der Einkommenssteuer unterworfen werden. Sie sind dann mit dem persönlichen Steuersatz (Einkommenssteuer) zu versteuern. Im Gegensatz zu Aktieninvestments gilt das Halbeinkünfteverfahren bei Zertifikaten nicht, sodass der gesamte Ertrag aus dem Verkauf des Zertifikats der Einkommenssteuer unterworfen werden muss.
Bspw. ein Bonus- oder Discount-Zertifikat besitzt keine Kapitalgarantie, da im Falle eines fallenden Kurses des Basiswertes theoretisch auch ein Totalverlust eintreten kann. Ein Garantiezertifikat besitzt hingegen eine Kapitalgarantie, da ein gewisser Prozentsatz des Nennwerts am Laufzeitende garantiert zurückbezahlt wird. Eine Aktienanleihe wiederum garantiert laufende Zinszahlungen (Ertragsgarantie), die Rückzahlung ist hingegen variabel (keine Kapitalgarantie). Aktienanleihen und Garantiezertifikate sind daher Finanzinnovationen und unabhängig von der Spekulationsfrist zu versteuern.
Zu beachten ist zudem, dass die Spekulationsfrist erst dann abgelaufen ist, wenn vom Zeitpunkt des Kaufes des Zertifikats bis zum Zufluss des Ausgleichsbetrages (Fälligkeit) 12 Monate und ein Tag vergangen sind. Verkäufe, die unter dieser Frist liegen, fallen in die Spekulationsfrist, sodass eventuelle Erträge versteuert werden müssen.
Steuern bei Discount-Zertifikaten
Discount-Zertifikate verbriefen keinerlei Kapital- oder Ertragsgarantie, sodass eventuelle Erträge steuerfrei sind. Es sei denn, sie werden innerhalb einer Frist von 12 Monaten mit Gewinn veräußert. Dann müssen Erträge, die über die Summe von 512 Euro hinausreichen, zu 100% der Einkommenssteuer unterworfen werden (kein Halbeinkünfteverfahren!).
Zu beachten ist eine wissenswerte Besonderheit in Verbindung mit Discount-Zertifikaten: Wird am Ende der Laufzeit der Cap unterschritten, zahlen die meisten Banken den Basiswert nicht pekuniär, sondern durch Lieferung des Basiswertes zurück. Der Anleger erhält drei Tage nach Laufzeitende des Zertifikats den Basiswert in sein Depot geliefert (Tag der Fälligkeit des Zertifikats). Der steuerlich relevante Stichtag ist jedoch nicht der Zeitpunkt der Lieferung, sondern der Fälligkeitstag des Zertifikats. Die Zeit zwischen Laufzeitende des Zertifikats und der Veräußerung des angedienten Basiswertes wird vom Finanzamt als erneutes Spekulationsgeschäft gewertet. Eventuell in dieser kurzen Zeitspanne eintretende Kursgewinne müssen bei der Steuererklärung angegeben werden. Es kommt im Falle der Lieferung von Aktien das Halbeinkünfteverfahren zum Tragen. Wenn das Discount-Zertifikat auf einem Aktienindex basiert, so kann eine Andienung eines Indexzertifikats stattfinden. Die Einbuchung des Indexzertifikats wird ebenfalls als erneutes Spekulationsgeschäft gewertet, nur das im Gegensatz zu einer Aktie bei einem Indexzertifikat das Halbeinkünfteverfahren nicht greift. Eventuell auftretende Gewinne mit dem Indexzertifikat sind dann zu 100% mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz anzusetzen.
Steuern bei Garantie-Zertifikaten
Diese Zertifikate sind mit einer Kapital- und/oder Ertragsgarantie ausgestattet und sind daher Finanzinnovationen. Die individuellen Ausstattungsmerkmale finden Sie immer in den jeweiligen Verkaufsprospekten. Steuerlich führen Erträge aus dem Garantiezertifikat immer zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften, auch wenn die Spekulationsfrist von 12 Monaten überschritten wurde.
Steuern bei Reverse Convertibles (Index- oder Aktienanleihen)
Bei Reverse Convertibles sind mit einer Ertragsgarantie (laufende Zinszahlungen), nicht aber mit einer Kapitalgarantie ausgestattet. Sie sind daher Finanzinnovationen. Die laufenden Zinszahlungen führen daher zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Sie müssen immer, unabhängig von der Spekulationsfrist, zum persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Zu beachten ist eine wissenswerte Besonderheit in Verbindung mit Aktienanleihen: Unterschreitet der der Aktien- oder Indexanleihe zugrunde liegende Basiswert seinen Basispreis, erfolgt die Rückzahlung einer Aktienanleihe am Laufzeitende nicht pekuniär, sondern durch Lieferung der Aktie. Der Anleger erhält drei Tage nach Laufzeitende des Zertifikats den Basiswert in sein Depot geliefert (Tag der Fälligkeit des Reverse Convertible). Der steuerlich relevante Stichtag ist jedoch nicht der Zeitpunkt der Lieferung, sondern der Fälligkeitstag des Zertifikats. Die Zeit zwischen Laufzeitende des Zertifikats und der Veräußerung des angedienten Basiswertes wird vom Finanzamt als erneutes Spekulationsgeschäft gewertet. Es kommt dabei das Halbeinkünfteverfahren zum Tragen, wenn die Andienung in Form einer Aktie stattfand (Aktienanleihe). Wenn der Reverse Convertible auf einem Aktienindex basiert (Indexanleihe), so kann eine Andienung eines Indexzertifikats stattfinden. Die Einbuchung des Indexzertifikats wird ebenfalls als erneutes Spekulationsgeschäft gewertet, nur das im Gegensatz zu einer Aktie bei einem Indexzertifikat das Halbeinkünfteverfahren nicht greift. Eventuell auftretende Gewinne mit dem Indexzertifikat sind dann zu 100% mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz anzusetzen.
Steuern bei Bonus-Zertifikaten
Bonus-Zertifikate verbriefen keinerlei Kapital- oder Ertragsgarantie, sodass eventuelle Erträge steuerfrei sind. Es sei denn, sie werden innerhalb der Spekulationsfrist von 12 Monaten mit Gewinn veräußert. Dann müssen Erträge, die über die Summe von 512 Euro hinausreichen, zu 100% der Einkommenssteuer unterworfen werden (kein Halbeinkünfteverfahren!).
Steuern bei Indexzertifikaten
Index-Zertifikate verbriefen keinerlei Kapital- oder Ertragsgarantie, sodass eventuelle Erträge steuerfrei sind. Es sei denn, sie werden innerhalb der Spekulationsfrist von 12 Monaten mit Gewinn veräußert. Dann müssen Erträge, die über die Summe von 512 Euro hinausreichen, zu 100% der Einkommenssteuer unterworfen werden (kein Halbeinkünfteverfahren!).
Steuerlich gibt es nach aktueller Rechtsprechung keine Unterscheidung zwischen einem Kurs- oder Performanceindex. Bei einem Performanceindex werden laufende Dividendenzahlungen der Aktiengesellschaften in der Indexberechnung berücksichtigt, bei einem Kursindex hingegen nicht. Für beide Indextypen gelten derzeit die gleichen, oben genannten steuerlichen Bestimmungen.
Steuern bei Hebelzertifikaten
Hebelzertifikate bergen die Chance auf hohe Gewinne, tragen aber auch das Risiko eines Totalverlustes, wenn die Knockout-Schwelle durch den Basiswert gerissen wird. Im Knockout-Fall fällt der Wert des Hebelzertifikats meist auf 1/10 Cent. Dieser symbolische Restwert dient dem steuerlichen Nachweis des Knockout-Ereignisses bzw. des eingetretenen Totalverlustes.
Wer den Verlust steuerlich geltend machen möchte, muss das „ausgeknockte“ Hebelzertifikat vor dem Laufzeitende verkaufen. Der Anleger könnte das Hebelzertifikat auch bis zum Laufzeitende halten, um die Verkaufsgebühren der Bank zu sparen. Er erhielte bei Fälligkeit des Hebelzertifikats (drei Tage nach dem Laufzeitende) eine Überweisung vom Emittenten in Höhe des Restwerts auf sein Konto.
In diesem Fall kann er die aus dem „ausgeknockten“ Hebelzertifikat entstandenen Verluste allerdings nicht mehr steuerlich geltend machen. Es empfiehlt sich daher ein Verkauf eines „ausgeknockten“ Hebelzertifikats während der Laufzeit, sodass die Verluste mit möglichen Spekulationsgewinnen anderer Investments verrechnet werden können.
Verfallstag: Fälligkeit, Laufzeit, letzter Handelstag – welches Datum zählt?
Für den privaten Anleger zählt vor allem eines: Er will mit seinem Zertifikateinvestment Gewinne erwirtschaften und diese möglichst nicht mit dem Fiskus teilen. Will der Anleger keine Steuern zahlen, so greift er vorzugsweise zu Zertifikaten, die nicht als Finanzinnovation eingestuft sind, also keine Kapital- oder Ertragsgarantie verbriefen. Erträge aus Zertifikaten, die keine Finanzinnovationen sind, sind bei Verkauf nach Überschreitung der Spekulationsfrist von 12 Monaten steuerfrei. Doch welcher Zeitpunkt in den Verkaufsbroschüren der Emittenten ist steuerlich relevant? Die Fälligkeit oder das Laufzeitende?
Betrachten wir folgendes Beispiel: Herr Lehmann (Name fiktiv) kaufte am 16. Januar 2005 ein Discount-Zertifikat auf Adidas für 120 Euro. Eine gute Entscheidung. Bereits 10 Monate später notierte die Adidas-Aktie über dem Cap des Discount-Zertifikats von 150 Euro. Herr Lehmann könnte nun verkaufen, da die weiteren Gewinnchancen des Discount-Zertifikats durch den bereits erreichten Cap ausgereizt sind. Da er die Gewinne jedoch steuerfrei einstreichen möchte, wartet er bis zum Laufzeitende des Discount-Zertifikats ab. Dieses hat sich Herr Lehmann dick im Kalender angestrichen: Es ist der 16. Januar 2006.
Einen Handelstag davor schließt der Handel des Zertifikats an der Börse um 20 Uhr. Am Handelstag darauf, dem 16. Januar 2006, geht am Nachmittag auch außerbörslich nichts mehr: Das Discount-Zertifikat ist abgelaufen. Drei Tage nach dem Laufzeitende, am 19. Januar, sieht Herr Lehmann den Zahlungseingang von 150 Euro pro Discount-Zertifikat auf seinem Depotkonto. Pro Discount-Zertifikat 30 Euro Gewinn, und das steuerfrei, Gratulation! Doch Moment. Steuerfrei?
Im Nachhinein kommt Herr Lehman ins Grübeln: Welches Datum ist für die Steuererklärung relevant, der 16. Januar (Laufzeitende) oder der 19. Januar (Fälligkeit)? Im ersten Fall wäre die Spekulationsfrist von 12 Monaten nicht überschritten und Herr Lehmann müsste seinen gesamten Gewinn zum persönlichen Einkommenssteuersatz ansetzen. Im zweiten Falle wäre die Spekulationsfrist überschritten und Herr Lehmann müsste keine Steuern zahlen. Ein großer Unterschied! Zu seiner Beruhigung findet Herr Lehman heraus, dass der steuerlich relevante Stichtag der Fälligkeitstag (19. Januar) ist, da ihm erst an diesem Tag die Gewinne aus dem Zertifikat zugeflossen sind. Ein erfolgreiches Investment, denn Herr Lehmann kann über die gesamten 30 Euro verfügen und muss keine Steuern zahlen!
Festzuhalten ist also: Zeitlich relevant ist der Fälligkeitstag, der meist drei Tage nach dem Laufzeitende liegt. In unserem Beispiel also der 19. Januar. Der relevante Schlusskurs wird hingegen am Laufzeitende (Ausübungstag) festgestellt. In unserem Beispiel zählt der amtliche XETRA-Schlusskurs der Adidas-Aktie am 16. Januar. Oft wird auch der „letzte Handelstag“ in den Daten eines Zertifikats angegeben. Das ist immer der Tag vor dem Laufzeitende des Zertifikats. In unserem Beispiel wurde das Discount-Zertifikat am 15. Januar das letzte Mal an der Börse gehandelt. Die meisten Emittenten bieten auch am Laufzeitende (in unserem Beispiel der 16. Januar) noch den außerbörslichen Handel bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (meist 10 Uhr) an. Der Zeitpunkt der Beendigung des außerbörslichen Handels am Laufzeitende ist von Emittent zu Emittent verschieden und ist in den Verkaufsbestimmungen definiert. Daher sollten Sie vor dem Kauf eines Zertifikats immer die Verkaufsbestimmungen des Emittenten genau betrachten.



